§ 1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein Oberpfälzer Warmblut-Pferdezüchter e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Weiden in der Oberpfalz und erstreckt sich auf das Gebiet des Regierungsbezirks Oberpfalz. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Mitgliedschaft beim Pferdezuchtverband

Der Verein ist ordentliches Mitglied des Pferdezuchtverbandes Niederbayern-Oberpfalz.

§ 3 Zweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss zur Förderung der Pferdezucht und -haltung ohne öffentlich-rechtlichen Charakter. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder, sondern auch im allgemeinen Interesse der Pferdezucht durchgeführt.

Mittel zur Erreichung des Zweckes sind:
a) Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen, die der Verbesserung der Aufzucht, Haltung, Pflege und der Gesunderhaltung der Bestände der Vereinsmitglieder dienen.
b) Förderung des Angebots und Absatzes von Zuchtpferden der Vereinsmitglieder, Vorbereitung, Veranstaltung und Beschickung von Schauen und Absatzveranstaltungen.
c) Die Sorge für die Beschaffung, Haltung und zweckmäßige Verwendung bestgeeigneter Vatertiere, die im Eigentum des Landgestüts, eines Privaten oder des Vereins stehen können.
d) Wahrung der Belange der Vereinsmitglieder bei den Verwaltungsbehörden und den Verbänden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern.
b) Außerordentlichen Mitgliedern.
c) Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ordentliche Mitglieder können Züchter werden, die stutbuchfähige weibliche Tiere besitzen oder ein Fohlen aufziehen und im Gebiet des Vereins ihren Betriebssitz haben.

Außerordentliche Mitglieder können Freunde, Förderer und Vereine werden, die, ohne selbst Stutbuchzüchter zu sein, die Bestrebungen des Vereins unterstützen und im Verbreitungsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz haben.

§ 5 Beitritt

Der Beitritt der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Über die Aufnahme entscheiden die beiden Vorsitzenden endgültig. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Aufnahmebeschlusses der Vorsitzenden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf desselben schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden,
b) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mitgliedes,
c) durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung, wenn das Mitglied ein Verein ist,
d) durch Ausschluss, der durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen wird.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen,
b) die festgesetzten Umlagen ( Beiträge ) regelmäßig zu bezahlen,
c) dem Verein und dem Pferdezuchtverbund zur Durchführung ihres Zweckes auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 9 Beitragsordnung

Zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen und zur Bestreitung der dadurch anfallenden Verwaltungskosten sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Jahr im Voraus auf das Konto des Vereins bei der Stadtsparkasse Weiden (Kto-Nr. 171 751) zu überweisen.
Sämtliche Mitgliederbeiträge und Zuschüsse der öffentlichen Hand sind für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden. Hierin inbegriffen ist die Deckung der aus der Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins erwachsenen Kosten.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf jedoch der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen ordentliches Mitglied des Vereins sein.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende leitet den Verein, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Ihnen obliegt insbesondere:
a) Die Regelung des Kassen- und Rechnungswesen,
b) die Verwaltung des Eigentums,
c) die Verfügung über die laufenden Vereinsmittel im Rahmen des Voranschlags,
d) die Leitung der Mitgliederversammlungen.
Die Stellen der Vorsitzenden sind ehrenamtlich und werden unentgeltlich versehen. Barauslagen werden ersetzt.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Der Vorsitzende kann weitere Personen mit beratender Stimme einladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen "Der Neue_Tag" und "Oberpfälzer Nachrichten" in Weiden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes, Voranschlages und Rechnungsabschlusses,
b) Satzungsänderungen,
c) Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, letzte jedoch nicht zu Zuchtfragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Sitzungsniederschrift

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom Vereinsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und sodann in Abschrift unaufgefordert an den Zuchtverband einzusenden.

§ 15 Aufsicht des Pferdezuchtverbandes

Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Pferdezuchtverband einzuladen. Über den weiteren Kreis der Einladungen entscheidet der Vorsitzende. Die Ausführung von Beschlüssen, gegen die der Vertreter des Pferdezuchtverbandes Einspruch erhebt, hat bis zur Entscheidung durch den Verbandsausschuss zu unterbleiben. Ausgenommen sind Beschlüsse nach § 12.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von mindestens 3/4 der erschienen Mitglieder aufgelöst werden. Vorhandenes Vermögen wird dem übergeordneten Pferdezuchtverband mit der Bestimmung der Förderung der Zucht des Warmblutpferdes überwiesen.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

Mitglieder des Vereins, die den Sitzungen des Vereins und anderen Beschlüssen zuwiderhandeln, können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtweges aus dem Verein ausgeschlossen werden.


Errichtet am 4. Juli 1985